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   BGH, 06.05.1999 - 4 StR 173/99   

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https://dejure.org/1999,6013
BGH, 06.05.1999 - 4 StR 173/99 (https://dejure.org/1999,6013)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1999 - 4 StR 173/99 (https://dejure.org/1999,6013)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 4 StR 173/99 (https://dejure.org/1999,6013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 3 StGB; § 52 StGB; § 174 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 177 StGB;
    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Tateinheit; Strafzumessung bei Vergewaltigung; Obhutsverhältnis; Doppelverwertungsverbot bei Vergewaltigung;

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 46 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
    Obhutsverhältnis bei bloßer häuslicher Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 360
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.1997 - 3 StR 478/96

    Voraussetzungen eines Erziehungsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses -

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 173/99
    Zwar bestand zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, das zusammen mit seiner Mutter seit 1989 in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten gelebt hatte, bis Ende April 1996 ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Mutter (Mit-) Verantwortung für die Lebensführung des Tatopfers übernommen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 9 m.N.).

    Allein die - zudem nur noch in eingeschränktem Maße - weiterhin bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Angeklagten, seiner Lebensgefährtin und dem Tatopfer vermögen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 3, 9).

  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 690/92

    Abgrenzung sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 173/99
    Allein die - zudem nur noch in eingeschränktem Maße - weiterhin bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Angeklagten, seiner Lebensgefährtin und dem Tatopfer vermögen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 3, 9).
  • BGH, 03.03.1993 - 2 StR 24/93

    Strafschärfende Berücksichtigung einer missbilligenden Einstellung gegenüber den

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 173/99
    Im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB begegnet es zudem durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß es dem Angeklagten "ausschließlich auf seine eigene Bedürfnisbefriedigung ankam und er außerordentlich egoistisch handelte" (vgl. BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 2 StR 24/93).
  • BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Obhuts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis:

    Allein aus dem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15; BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - 5 StR 112/99; Senat, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 4 StR 173/99).
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